Haftung Trampolin

Wird ein Freizeittrampolin aufgestellt, so ist es Sache des Eigentümers dafür zu sorgen, dass das Spielgerät einwandfrei aufgestellt, gewartet und unterhalten wird. Bei der Frage der Haftung gilt es zwei Fälle auseinanderzuhalten: 

Wurde das Trampolin in den Boden eingelassen oder fest verankert, so findet die sogenannte Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR Anwendung. Der Eigentümer wird für die Unfallfolgen haftbar gemacht, wenn der Schaden (immer unter der Voraussetzung des bestimmungsgemässen Gebrauchs des Trampolins) eine Folge der fehlerhaften Errichtung oder des mangelhaften Unterhalts des Trampolins ist. Die Werkeigentümerhaftung ist verschuldensunabhängig und auch das Anbringen einer Hinweistafel (z.B. „Benützen verboten. Jede Haftung für Unfälle wird abgelehnt.“) hilft nicht um sich von der Haftung zu befreien. 

Ist das Trampolin nicht fix montiert, so entfällt die strenge Werkeigentümerhaftung. Das bedeutet aber nicht, dass der Eigentümer aus seiner Verantwortung entlassen ist. Durch das Aufstellen eines Trampolins wird für deren Benutzer eine Gefahrenquelle geschaffen. Der Eigentümer ist deshalb verpflichtet, alle zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen und zumutbaren Schutzmassnahmen zu treffen. Kommt es trotzdem zu einem Unglück, so kann der Trampolinbesitzer aber nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihn ein Verschulden am Unfall trifft (z.B. unsachgemässer Aufbau) und der verunfallten Person ein Schaden entstanden ist (z.B. eine zerbrochene Brille).  

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Ratgeber Freizeittrampoline

Bundesamt für Unfallverhütung